
§ 1 Lieferung/Verzug
Werden verbindlich zugesagte Fristen und Termine von uns nicht eingehalten
oder geraten wir in Verzug, so kann der Kunde von da an eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 5 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferung und Leistung verlangen. Darüber hinaus gehender Schadensersatz
des Kunden besteht nur, wenn der Verzug infolge zumindest grober Fahrlässigkeit
eingetreten ist.
§ 2 Abnahme
1. Nimmt der Kunde den ihm angebotenen Kaufgegenstand nicht an, so können
wir ohne Nachweis 20 % des Kaufpreises als Entschädigung verlangen.
Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens bleibt
vorbehalten, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden wir,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung
in unserem Lager oder Geschäftslokal mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat berechnen.
§ 3 Mängelrügen und Gewährleistung
1. Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen
nach Ablieferung bzw. nach Einweisung/Einarbeitung bei einer DV-Anlage
schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche
hierfür ausgeschlossen.
2. Wir sind bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl
zur kostenlosen Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Kunde
Anspruch auf Wandelung oder Minderung.
3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde Änderungen
oder Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn der Kunde
weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, daß der Eingriff
für den Fehler nicht ursächlich war.
§ 4 Gesamthaftung
1. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß,
positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung gegen uns und
unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn es liegt
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor oder zugesicherte Eigenschaften
fehlen. Das gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche
Vertragspflichten verletzt worden sind. Für leichte Fahrlässigkeit
ist unsere Haftung für mittelbare und Folgeschäden, beispielsweise
entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
2. Bei Verlust /Beschädigung von Datenmaterial umfaßt die Ersatzpflicht
nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
3. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten
sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung
nicht eingetreten wäre.
§ 5 Preise und Zahlungen
1.Die Kaufpreise verstehen sich grundsätzlich ab Lager bzw. Geschäftslokal.
Anlieferung der Kaufgegenstände, Aufstellung von Geräten /Hardware
oder Installation von Software sowie Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal
wird gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist.
2. Wir berechnen das Honorar für Dienstleistungen und die Nebenkosten
nach ihren jeweils gültigen Listenpreisen. Preiserhöhungen werden
von uns drei Monate vorher angekündigt. Der Kunde hat dann ein auf
den Zeitpunkt der Erhöhung gerichtetes Kündigungsrecht. Die
Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt
auf der Grundlage des jeweils vom Kunden unterschriebenen Einsatzberichts.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand vor, bis sämtliche
Forderungen, die uns gegenüber dem Kunden jetzt oder im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand zukünftig entstehen, beglichen sind.
2. Der Kunde darf den Kaufgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen.
3. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte
ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen.
Weiterhin ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hierüber
zu informieren.
§ 7 Besonderheiten bei Software
1. Der Kunde erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Softwareprodukte
einschließl. der Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen an.
Die Entfernung von Programmschutzmechanismen ist unzulässig. Eine
Überlassung der Vervielfältigungsstücke an Dritte bedarf
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ebenso ist eine Änderung
der Softwareprodukte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
möglich. Für jeden Verstoß gegen obige Regelungen wird
hiermit eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen der Lizenzgebühr
vereinbart.
2. Der Einsatz in einem Netzwerk oder auf einer DV-Anlage, deren Zentraleinheit
die gleichzeitige Nutzung durch mehrere Anwender ermöglicht, ist
nur gestattet, wenn ausdrücklich eine Netzwerklizenz oder Mehrplatzlizenz
vereinbart ist, und zwar nur für die vertraglich vereinbarte Anzahl
von Arbeitsplätzen und nur für das im Vertrag genannte Rechnersystem.
§ 8 Besonderheiten bei Dienstleistungen
1. Der Kunde hat im erforderlichen Umfang an der Durchführung des
Vertrages mitzuwirken. Kommt er ungeachtet aus welchem Grund seinen Mitwirkungspflichten
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir weder die Einhaltung
des Kostenrahmens noch die Vertragserfüllung insgesamt sicherstellen.
2. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, daß ein bestimmter Mitarbeiter
die vereinbarten Leistungen erfüllt.
3. Wir werden die bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, die
im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und als vertraulich bezeichnet
werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln, es sei denn sie
sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden.
§ 9 Schutz- und Urheberrechte
1. Standardsoftware / Betriebssystem
Bei der Lieferung von Standardsoftware und Standard-Betriebssysteme wird
auf die jeweiligen Lizenzverträge verwiesen. Der Vertragspartner
verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.
2. Individualsoftware
Von Software Stäbler GmbH erstellte Programme und dazu gehörende
Dokumentationen sind nur für den Gebrauch des Vertragspartners im
Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt. Der
Vertragspartner darf diese Programme und Dokumentationen ohne die schriftliche
Einwilligung von Software Stäbler GmbH Dritten nicht zugänglich
machen, auch nicht bei einer Weiterveräußerung der Hardware.
Kopien dürfen auf eigene Kosten und ohne Haftung durch uns, lediglich
für Archivzwecke oder als Ersatz angefertigt werden. Ein etwaiger
Vermerk zum Urheberrechtsschutz ist dann auch auf den Kopien anzubringen.
Für Sicherungszwecke darf der Vertragspartner nur eine Kopie der
Software anfertigen. Weder das Handbuch, noch die Datenbanken/Programme
oder Teile davon dürfen elektronisch oder mechanisch, durch Fotokopieren
andere Aufzeichnungsverfahren oder in sonstiger Weise vervielfältigt
oder übertragen werden, es sei denn eine schriftlich die Genehmigung
von Software Stäbler GmbH liegt vor.
§ 10 Anwendbares Recht, Abtretung, Aufrechnung
1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
2. Die Abtretung von Forderungen durch den Kunden aus dem Vertrag bedarf
unserer Zustimmung.
3. Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese
von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
2. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Kunde
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als ausschließlicher
Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart. Wir haben auch das
Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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